
E-Auto als Dienstwagen: Was die 0,25-Prozent-Regel bedeutet
Ein elektrischer Firmenwagen kann auf der Gehaltsabrechnung Vorteile bringen. Entscheidend sind der Listenpreis, der Zeitpunkt der Überlassung und die Frage, wie Sie das Auto nutzen.

16. September 2026
Das Wichtigste auf einen Blick.
Kleinerer Ansatz: Bei einem begünstigten E-Dienstwagen mit 60.000 Euro Listenpreis beträgt der monatliche Privatnutzungswert 150 Euro – vor dem zusätzlichen Arbeitsweg.
Listenpreis zählt: Rabatte und günstige Leasingraten senken die pauschale Berechnungsgrundlage nicht.
Hybrid-Regel: Für die Begünstigung neuerer Plug-in-Hybride genügen mindestens 80 Kilometer elektrische Reichweite oder höchstens 50 Gramm CO₂ je Kilometer.
Mit dem Firmenwagen zur Arbeit, am Wochenende zum Einkaufen oder in den Urlaub: Wer ein Fahrzeug des Arbeitgebers auch privat nutzen darf, erhält damit einen geldwerten Vorteil. Dieser wird bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Bei Elektroautos fällt der anzusetzende Betrag häufig deutlich niedriger aus als bei einem vergleichbaren Benziner oder Diesel. Hinter der bekannten 0,25-Prozent-Regel steckt allerdings mehr als nur eine kleine Zahl.
Was wird eigentlich versteuert?
Bei der pauschalen Bewertung eines klassischen Verbrenners wird für die Privatnutzung grundsätzlich monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt. Für begünstigte reine Elektroautos wird diese Berechnungsgrundlage auf ein Viertel reduziert. Daraus ergibt sich die sogenannte 0,25-Prozent-Regel.
Ein einfaches Beispiel: Bei 60.000 Euro Bruttolistenpreis entstehen für die Privatnutzung eines entsprechend begünstigten E-Autos monatlich 150 Euro geldwerter Vorteil. Beim Verbrenner mit gleichem Listenpreis wären es 600 Euro. Die 150 Euro sind jedoch keine feste Steuerzahlung. Sie erhöhen das steuerpflichtige Arbeitsentgelt. Wie viel weniger netto übrig bleibt, hängt von Ihrer persönlichen Abrechnung ab.
Welche Preisgrenze gilt beim E-Auto?
Für ein 2026 neu angeschafftes und erstmals an einen Arbeitnehmer überlassenes reines Elektroauto gilt: Bis einschließlich 100.000 Euro Bruttolistenpreis ist die Viertelung möglich. Liegt der Listenpreis darüber, kommt grundsätzlich die halbierte Berechnungsgrundlage infrage – also die sogenannte 0,5-Prozent-Regel.
Die höhere Grenze von 100.000 Euro gilt für die maßgeblichen Anschaffungs- und Überlassungsfälle nach dem 30. Juni 2025. Bei älteren Firmenwagen können frühere Preisgrenzen gelten. Ein bestehender Dienstwagen wird deshalb nicht automatisch nach der neuen Grenze abgerechnet. Hier lohnt sich ein Blick auf die Fahrzeugunterlagen und den bisherigen Überlassungszeitpunkt.
Listenpreis und Kaufpreis sind zwei verschiedene Dinge
Maßgeblich ist grundsätzlich der inländische Bruttolistenpreis bei der Erstzulassung, einschließlich der relevanten werkseitigen Sonderausstattung und Umsatzsteuer. Ein ausgehandelter Rabatt senkt diese Grundlage nicht. Auch bei einem gebrauchten oder geleasten Firmenwagen zählt deshalb nicht einfach der aktuelle Kaufpreis oder die monatliche Leasingrate.
Das kann bei der Fahrzeugauswahl einen Unterschied machen: Zusätzliche Ausstattung erhöht den maßgeblichen Listenpreis und kann ein Elektroauto über die Fördergrenze bringen. Lassen Sie sich daher vor der Entscheidung den vollständigen Bruttolistenpreis bestätigen.
Plug-in-Hybride haben eigene Voraussetzungen
Ein Plug-in-Hybrid erhält nicht die Viertelung eines reinen Elektroautos. Für die Halbierung muss er bei den maßgeblichen Anschaffungsfällen von 2025 bis 2030 mindestens 80 Kilometer rein elektrische Reichweite erreichen oder höchstens 50 Gramm CO₂ pro Kilometer ausstoßen. Eine dieser beiden Voraussetzungen genügt. Entscheidend sind die offiziellen Fahrzeugwerte. Ein gewöhnlicher Hybrid ohne externe Lademöglichkeit fällt nicht unter diese Begünstigung.
Der Arbeitsweg kommt noch hinzu
Dürfen Sie den Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, kommt regelmäßig ein zusätzlicher geldwerter Vorteil hinzu. Dabei wird die begünstigte Berechnungsgrundlage ebenfalls berücksichtigt. Das Beispiel mit 150 Euro umfasst diesen Arbeitsweg noch nicht.
Bei wenigen Fahrten ins Büro kann eine Bewertung nach tatsächlichen Fahrtagen günstiger sein. Eine weitere Alternative zur pauschalen Privatnutzungsbewertung ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch mit vollständigem Kostennachweis. Welche Variante passt, hängt von Ihrem Fahralltag ab.
TIPP: Bitten Sie Ihre Lohnbuchhaltung vor der Fahrzeugwahl um eine Beispielabrechnung. Lassen Sie dabei Listenpreis, Arbeitsweg, eine mögliche Zuzahlung und die vereinbarte Privatnutzung berücksichtigen. Klären Sie außerdem, wer Ladekosten zu Hause und unterwegs übernimmt. So wird aus dem Steuervorteil eine realistische Entscheidung für Ihren Alltag.