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Wann verschwinden Punkte in Flensburg?

Punkte bleiben nicht für immer im Register. Welche Fristen gelten, warum neue Verstöße alte Einträge nicht verlängern und wie Sie Ihren Punktestand im Blick behalten.

Symbolbild: Autoschlüssel, Kalender und Unterlagen auf einem Schreibtisch; im Hintergrund steht ein graues Auto.

28. September 2026

Das Wichtigste auf einen Blick.

Frist je Verstoß: Ein Punkt wird nach 2½ Jahren, zwei Punkte nach fünf Jahren und drei Punkte nach zehn Jahren getilgt.

Kein Neustart: Neue Verstöße verlängern die Tilgungsfrist bestehender Einträge nicht.

Kostenlos nachsehen: Ihre persönliche Registerauskunft erhalten Sie direkt beim Kraftfahrt-Bundesamt.

Der Bußgeldbescheid ist bezahlt, der Verstoß liegt lange zurück – aber ist der Punkt in Flensburg inzwischen verschwunden? Das lässt sich nicht allein am Tattag ablesen. Für die Einträge im Fahreignungsregister gelten feste Tilgungsfristen. Außerdem sind Tilgung und endgültige Löschung nicht dasselbe. Wer den Unterschied kennt, kann seine Registerauskunft besser verstehen.

 

Je nach Verstoß gelten unterschiedliche Fristen

 

Umgangssprachlich ist oft von der „Verjährung der Punkte“ die Rede. Gemeint ist hier die Tilgung eines bereits eingetragenen Verstoßes. Die Frist hängt davon ab, mit wie vielen Punkten dieser einzelne Verstoß bewertet wurde:

 

Punkte für einen Verstoß

Tilgungsfrist

1 Punkt

2 Jahre und 6 Monate

2 Punkte

5 Jahre

3 Punkte

10 Jahre

 

Diese Übersicht bezieht sich auf die Punkte je Verstoß, nicht auf die Summe Ihres Kontos. Drei einzelne Ein-Punkt-Verstöße werden also nicht gemeinsam zu einer Eintragung mit zehnjähriger Frist. Jeder Eintrag wird für sich betrachtet.

 

Die Frist beginnt mit der Rechtskraft

 

Bei den hier genannten Verkehrsverstößen beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids oder der gerichtlichen Entscheidung. Das ist der Zeitpunkt, ab dem die Entscheidung nicht mehr mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Der Tag des Verstoßes, der Zahlung oder der späteren Speicherung im Register ist dafür nicht der maßgebliche Startpunkt.

 

Ein neuer Verstoß setzt die Frist eines älteren Eintrags nicht wieder auf null. Die Fristen laufen unabhängig voneinander weiter. Kommt zu einem älteren Ein-Punkt-Verstoß ein weiterer hinzu, hat die neue Eintragung ihre eigene Frist. Für die Tilgung nach Zeitablauf müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen.

 

Warum ein getilgter Eintrag noch auftauchen kann

 

Nach Eintritt der Tilgungsreife bleibt eine solche Eintragung grundsätzlich noch ein Jahr gespeichert. Das ist die sogenannte Überliegefrist. Sie verlängert nicht einfach die normale Laufzeit des Punktes, sondern ermöglicht unter anderem, frühere Punktestände korrekt zu rekonstruieren.

 

Das kann wichtig werden, wenn ein weiterer Verstoß vor Ablauf der alten Tilgungsfrist begangen, aber erst später rechtskräftig wird. Für Maßnahmen im Punktesystem zählt der maßgebliche frühere Tattag. Eine zwischenzeitliche Tilgung verhindert deshalb nicht automatisch eine Maßnahme wegen einer damals erreichten Punkteschwelle. Für Sonderfälle, etwa bestimmte Einträge während der Probezeit, gelten zusätzliche Speicherregeln.

 

Ein Punkt lässt sich auch durch ein Seminar abbauen

 

Bei einem maßgeblichen Stand von einem bis fünf Punkten kann ein freiwilliges Fahreignungsseminar einen Punktabzug ermöglichen. Das geht nur einmal innerhalb von fünf Jahren. Die Teilnahmebescheinigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Seminarende bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.

 

Ab sechs Punkten gibt es für die Teilnahme keinen Punktabzug mehr. Noch laufende Verfahren sollten Sie bei der Planung nicht ignorieren: Bereits begangene Verstöße können nach späterer rechtskräftiger Ahndung für den maßgeblichen Punktestand relevant werden. Lassen Sie sich die Voraussetzungen deshalb vor einer kostenpflichtigen Anmeldung erläutern.

 

Den eigenen Stand kostenlos prüfen

 

Beim Kraftfahrt-Bundesamt können Sie eine kostenlose Auskunft aus dem Fahreignungsregister erhalten. Das ist online mit geeignetem Identitätsnachweis oder schriftlich möglich. Nutzen Sie dafür den offiziellen Zugang des KBA; einen kostenpflichtigen Vermittler benötigen Sie nicht.

 

Die Auskunft zeigt die gespeicherten Einträge. Sie ersetzt aber keinen Blick auf noch offene Bußgeld- oder Strafverfahren. Wer seinen Stand nur aus dem Gedächtnis zusammenzählt, kann deshalb zu einem falschen Ergebnis kommen.

 

TIPP: Fordern Sie bei Unsicherheit eine kostenlose Registerauskunft an und vergleichen Sie diese mit Ihren Bescheiden. Achten Sie besonders auf das Datum der Rechtskraft und darauf, ob noch Verfahren laufen. So behalten Sie den Überblick, ohne sich auf pauschale Aussagen wie „Nach zwei Jahren ist alles weg“ zu verlassen.

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