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Kartenzahlung an Ladesäulen: Was sich ab 2027 ändert

Iris Schulz
9. Sept.
3 Min. Lesezeit

Wer mit einem Elektroauto unterwegs ist, kennt das Problem: An der einen Ladesäule funktioniert nur eine bestimmte App, an der nächsten wird eine Ladekarte benötigt und wieder woanders muss zunächst ein QR-Code gescannt werden. Das spontane Laden kann dadurch komplizierter sein als das Tanken eines Verbrenners.

Die europäische AFIR-Verordnung soll das Bezahlen an öffentlichen Ladesäulen vereinfachen. Neue Schnellladesäulen müssen bereits heute eine Kartenzahlung ermöglichen. Ab 2027 werden die Vorgaben auf bestimmte ältere Ladepunkte ausgeweitet. Eine Pflicht zur Nachrüstung sämtlicher vorhandener Ladesäulen gibt es jedoch nicht.

Was bedeutet Ad-hoc-Laden?

Ad-hoc-Laden bedeutet, dass Sie Ihr Elektroauto spontan laden können, ohne vorher einen langfristigen Vertrag mit einem Anbieter abzuschließen oder sich bei einem Ladedienst registrieren zu müssen.

Apps, Ladekarten und automatische Verfahren wie Plug & Charge dürfen weiterhin angeboten werden. Zusätzlich muss aber eine Möglichkeit bestehen, den Ladevorgang ohne vorherige Vertragsbindung zu starten und zu bezahlen.

Welche Regeln gelten für neue Ladesäulen?

Für öffentlich zugängliche Ladepunkte, die seit dem 13. April 2024 neu errichtet wurden, gelten folgende Anforderungen:

Bei einer Ladeleistung ab 50 Kilowatt muss die elektronische Bezahlung über einen Kartenleser oder ein kontaktloses Bezahlgerät möglich sein. Damit sollen gängige Kredit- und Debitkarten unmittelbar an der Ladestation verwendet werden können.

Bei Ladepunkten mit weniger als 50 Kilowatt ist ein fest eingebautes Kartenterminal nicht zwingend vorgeschrieben. Hier kann weiterhin eine sichere Onlinezahlung ausreichen, beispielsweise über einen QR-Code.

Ein Kartenterminal darf dabei mehrere Ladepunkte eines Ladeparks bedienen. Es muss also nicht an jeder einzelnen Ladesäule ein eigenes Gerät angebracht sein.

Was ändert sich ab 1. Januar 2027?

Ab dem 1. Januar 2027 müssen auch bestimmte ältere Schnellladepunkte mit einer Möglichkeit zur Karten- oder kontaktlosen Zahlung ausgestattet sein.

Die Nachrüstpflicht betrifft öffentlich zugängliche Ladepunkte mit mindestens 50 Kilowatt Ladeleistung, wenn sie sich entlang des transeuropäischen Verkehrsnetzes, kurz TEN-T, oder auf ausgewiesenen sicheren Parkplätzen befinden. Zum TEN-T-Netz gehören wichtige europäische Autobahnen und Fernverkehrsverbindungen.

Ältere Ladesäulen außerhalb dieser Bereiche müssen aufgrund dieser EU-Vorschrift nicht automatisch bis 2027 mit einem Kartenterminal nachgerüstet werden. Deshalb wird es auch nach dem Stichtag weiterhin Stationen geben, an denen eine App, Ladekarte oder QR-Code-Zahlung erforderlich ist.

Kann dann jede Kredit- oder Debitkarte verwendet werden?

Die Verordnung verlangt ein in der Europäischen Union weitverbreitetes elektronisches Zahlungsmittel. In der Praxis werden dies insbesondere kontaktlose Kredit- und Debitkarten sein.

Trotzdem sollten Sie auf die an der Ladesäule angezeigten Kartenlogos achten. Die Vorschrift bedeutet nicht zwingend, dass jedes Kartensystem und jede denkbare Bankkarte akzeptiert werden muss.

Was gilt für die Preise?

Die neuen Regeln betreffen nicht nur die Bezahlung, sondern auch die Preistransparenz.

Bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten ab 50 Kilowatt muss der Preis für spontanes Laden grundsätzlich in Euro pro Kilowattstunde angegeben werden. Zusätzlich darf der Betreiber eine zeitabhängige Gebühr verlangen, um eine unnötig lange Belegung der Ladestation zu verhindern. Der Preis pro Kilowattstunde und eine mögliche Blockiergebühr müssen vor Beginn des Ladevorgangs erkennbar sein.

Bei Ladepunkten unter 50 Kilowatt müssen ebenfalls alle Preisbestandteile klar und leicht zugänglich dargestellt werden. Dazu können ein Preis pro Kilowattstunde, ein Minutenpreis, eine Startgebühr oder andere Preisbestandteile gehören.

Werden Apps und Ladekarten damit überflüssig?

Nein. Ladekarten und Apps bleiben weiterhin nutzbar und können bei regelmäßiger Verwendung Vorteile bieten. Abhängig vom Anbieter oder Tarif kann das Laden über einen bestehenden Vertrag günstiger sein als die spontane Kartenzahlung.

Die Kartenzahlung ist vor allem für gelegentliche Nutzer, Reisende und Fahrer ohne passenden Ladevertrag interessant. Sie bietet eine zusätzliche Möglichkeit und soll verhindern, dass für einen einzelnen Ladevorgang erst eine App installiert oder ein Kundenkonto angelegt werden muss.

Kartenzahlung im Deutschlandnetz

Die Ladeparks des staatlich unterstützten Deutschlandnetzes akzeptieren Kredit- und Debitkarten. Das Deutschlandnetz soll mehr als 1.000 Standorte mit insgesamt rund 9.000 Schnellladepunkten umfassen. Viele dieser Standorte sind bereits in Betrieb.

Damit entsteht insbesondere entlang wichtiger Verkehrswege und in bislang schlechter versorgten Regionen eine einheitlich nutzbare Schnellladeinfrastruktur.

Was sollten Autofahrer beachten?

Auch wenn die Bezahlung einfacher wird, lohnt sich vor dem Start des Ladevorgangs ein kurzer Blick auf die Anzeige:

  • Welche Karten werden akzeptiert?

  • Wie hoch ist der Preis pro Kilowattstunde?

  • Wird zusätzlich eine Start-, Zeit- oder Blockiergebühr berechnet?

  • Muss der Ladevorgang nach dem Bezahlen noch an der Säule bestätigt werden?

  • Ist die angegebene Ladeleistung mit dem eigenen Fahrzeug erreichbar?

Fazit

Das Bezahlen an öffentlichen Ladesäulen wird schrittweise einfacher. Neue Schnelllader müssen bereits seit April 2024 die Zahlung mit einer gängigen Kredit- oder Debitkarte ermöglichen. Ab Januar 2027 werden bestimmte ältere Schnellladepunkte entlang wichtiger europäischer Verkehrswege einbezogen.

Eine flächendeckende Kartenzahlung an jeder vorhandenen Ladesäule ist damit allerdings noch nicht garantiert. Insbesondere bei älteren Ladepunkten und Stationen unter 50 Kilowatt können Apps, Ladekarten oder QR-Codes weiterhin erforderlich sein. Autofahrer erhalten aber zunehmend die Möglichkeit, ihr Fahrzeug so unkompliziert zu laden und zu bezahlen, wie sie es von einer Tankstelle kennen.

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